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Die INSPIRE-Richtlinie - Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur

Hintergrund

Die ersten Aktivitäten zum Aufbau einer Europäischen Geodateninfrastruktur reichen bis ins Jahr 2002 zurück. Mit dem Ziel, die Umweltpolitik der EU mit notwendigen Informationen aus den Mitgliedstaaten zu versorgen, wurde dieser Prozess im Wesentlichen durch die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (engl. Joint Research Centre, kurz: JRC) eingeleitet.

Nach Durchlaufen des europäischen Gesetzgebungsprozesses trat am 15. Mai 2007 als Ergebnis dieser Initiative die INSPIRE-Richtlinie in Kraft (engl. INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe; "Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft"). Mit Hilfe der hier festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen sollen bestehende Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und nahezu alle Verwaltungsebenen betreffen, gelöst werden.

Durch Schaffung einer Europäischen Geodateninfrastruktur, die sich auf die national aufzubauenden Geodateninfrastrukturen (GDI) stützt, soll die Verwendung interoperabler Geodaten und Geodienste über die verschiedenen Verwaltungsebenen hinweg ermöglicht werden. Mittels sogenannter Durchführungsbestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten zueinander kompatibel sind und gemeinschaftsweit sowie grenzüberschreitend genutzt werden können. Dadurch unterstützt INSPIRE "die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können".

Inhalt

Die INSPIRE-Richtlinie richtet sich an Behörden. Dies sind die in Artikel 3 Absatz 9 definierten Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und schließt u. a. natürliche und juristische Personen mit ein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.

Sie bezieht sich auf Geodaten, die in elektronischer Form vorliegen und die sich auf ein oder mehrere der in den Anhängen zur Richtlinie genannten Themen beziehen. Im Einzelnen sind dies:

Themen Anhang I

  1. Koordinatenreferenzsysteme
  2. Geographische Gittersysteme
  3. Geographische Bezeichnungen
  4. Verwaltungseinheiten
  5. Adressen
  6. Flurstücke / Grundstücke (Katasterparzellen)
  7. Verkehrsnetze
  8. Gewässernetz
  9. Schutzgebiete

Themen Anhang II

  1. Höhe
  2. Bodenbedeckung
  3. Orthofotografie
  4. Geologie

Themen Anhang III

  1. Statistische Einheiten
  2. Gebäude
  3. Boden
  4. Bodennutzung
  5. Gesundheit und Sicherheit
  6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
  7. Umweltüberwachung
  8. Produktions- und Industrieanlagen
  9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
  10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
  11. Bewirtschaftungsgebiete / Schutzgebiete / geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
  12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
  13. Atmosphärische Bedingungen
  14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
  15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
  16. Meeresregionen
  17. Biografische Regionen
  18. Lebensräume und Biotope
  19. Verteilung der Arten
  20. Energiequellen
  21. Mineralische Bodenschätze

Sofern mehrere identische Kopien eines Datensatzes bei verschiedenen Behörden vorliegen, betrifft die Richtlinie nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet wurden. Zusätzlich wird die Sammlung neuer Geodaten explizit nicht vorgeschrieben.

Als weitere Kernvorgaben sind darüber hinaus zu nennen:

  • Erzeugung und regelmäßige Aktualisierung von Metainformationen zu den Geodaten und Geodiensten;
  • Bereitstellung von Geodiensten, u. a.
    • zur Recherche mittels Metainformationen (Suchdienste),
    • zur Anzeige von Geodaten (Darstellungsdienste),
    • zum Herunterladen von Geodaten (Download-Dienste) und
    • zum Umwandeln von Geodaten zwecks Interoperabilität (Transformations- Dienste)

Suchdienste und Darstellungsdienste sind der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zeitplan

In der Richtlinie ist ein Zeitplan festgeschrieben, der einen stufenweisen Aufbau der Europäischen Geodateninfrastruktur vorsieht. Neben den Rahmenvorgaben der INSPIRE-Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen [für weitere Informationen hierzu siehe Artikel "Mitwirkung"] erlassen, die die Umsetzung im Detail regeln. Der INSPIRE-Zeitplan mit den wesentlichen Angaben zur Bereitstellung von Metadaten, Geodaten und Geodiensten wird bei der GDI-DE abgebildet.

Zusätzlich werden Durchführungsbestimmungen erlassen, die Regelungen zu den verschiedenen Arten von Geodiensten, zur gemeinsamen Nutzung von Geodaten sowie zum Monitoring und zum Berichtswesen gegenüber der EU treffen.

Die erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie weitere Detailinformationen sind thematisch getrennt in den jeweiligen Menüpunkten

zu finden.

Umsetzung

Die INSPIRE-Richtlinie ist eine Form der Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaft und muss entsprechend EG-Vertrag in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch werden die Vorgaben der Richtlinie Bestandteil der nationalen Rechtsordnung, wenngleich bereits mit Inkrafttreten eine Rechtswirkung eintritt. Im Fall von INSPIRE ist eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 15. Mai 2009 vorgeschrieben gewesen. Zu diesem Zweck wurden vom Bund und den Bundesländern entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen. Für Niedersachsen wurde das "Niedersächsische Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)" als Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in Landesrecht erarbeitet.

Von INSPIRE sind sowohl der Bund als auch die Länder und Kommunen in Deutschland betroffen. Ansprechpartner für die Europäische Union ist generell die von jedem Mitgliedstaat einzurichtende Kontaktstelle gemäß Artikel 19. Dies ist für Deutschland entsprechend der "Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum gemeinsamen Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Deutschland (Verwaltungsvereinbarung GDI-DE)" vom 30.10.2008 die Koordinierungsstelle GDI‑DE, eingerichtet beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie in Frankfurt am Main.

Als Teil der GDI-DE erfolgt der Aufbau der Geodateninfrastruktur Niedersachsen (GDI-NI) insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von INSPIRE. Das Geodatenportal als Baustein der GDI-NI wird in diesem Zusammenhang für das Landesgebiet Niedersachsens die Recherche nach Geodaten und Geodiensten über Metadaten sowie die Visualisierung der Geodaten entsprechend den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie für die Öffentlichkeit ermöglichen. Für den Aufbau und Betrieb des Geodatenportals sowie als zentraler Ansprechpartner für alle Fragen zu INSPIRE und Geodateninfrastrukturen wurde die Koordinierungsstelle GDI-NI beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) - Landesvermessung und Geobasisinformation - eingerichtet.

Die Koordinierungsstelle GDI-DE hat eine Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE relevatener Geodaten herausgegeben. Die Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE-Richtlinie und verfolgt das Ziel einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste).

Anmerkung zu den Downloads/Dokumenten

Alle Dokumente im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie werden in englischer Sprache erstellt. Lediglich Rechtstexte (wie die Richtlinie selbst und die Durchführungsbestimmungen), die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, werden durch die EU offiziell in die Sprachen der Mitgliedstaaten übersetzt und liegen daher auch in einer deutschen Fassung vor.

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