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Gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten

Anforderungen seitens der INSPIRE-Richtlinie

Die durch die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Geodatensätze und Geodatendienste sollen innerhalb der Europäischen Geodateninfrastruktur zur gemeinsamen Nutzung bspw. durch die Institutionen und Organe der Europäischen Gemeinschaft sowie durch die Öffentlichkeit Verwendung finden. Hierfür sind Regelungen zu treffen, unter welchen Bedingungen diese Nutzung erfolgen darf. Die INSPIRE-Richtlinie gibt hierzu in Artikel 17 u. a. folgende Vorgaben:

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten (...).

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 schließen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, die Erteilung von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen, und/oder die Erhebung von Gebühren von diesen gestatten. Solche Lizenzerteilungen und Gebühren müssen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen Behörden vereinbar sein. Werden Gebühren erhoben, so übersteigen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, zu beachten sind. Für Geodatensätze und -dienste, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung stellen, werden keine Gebühren erhoben.

(...)

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten. Die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung dieser Bedingungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beachten die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Grundsätze uneingeschränkt.

Entsprechend Absatz 8 wird in der zugehörigen Durchführungsbestimmung der Zugriff der Institutionen und Organe der Europäischen Gemeinschaft auf die Geodatensätze und Geodatendienste der Mitgliedstaaten näher geregelt. Jeder andere Zugriff auf diese Geodatensätze und Geodatendienste, bspw. durch andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten oder durch Wirtschaftsunternehmen, ist nicht Gegenstand der in der Durchführungsbestimmung festgelegten Regelungen.

Aktueller Stand und Ausblick

Die Durchführungsbestimmung zur gemeinsamen Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten ist als Verordnung (EG) Nr. 268/2010 der Kommission am 30.03.2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 19.04.2010 in Kraft getreten.

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